Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sportverein Pädagogik Schönebeck.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in SVP-Beach-Center, Pömmelter Straße 44, 39249 Barby (Elbe) und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein kann als weitere Bezeichnungen die Namen SV Pädagogik Schönebeck, SVP
Schönebeck, SV Pädagogik und SVP nutzen.


§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich die Pflege und Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ des §52 Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des
Sports
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Turn-, Sport- und
Spielübungen, der Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen sowie
Ausbildung von qualifizierten Übungsleitern und Fachtrainern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
8. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt
sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.


§ 3 Jugendschutz
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden
Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für
die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als
Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich
damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Minderjährige volljährig wird.
4. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn
sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes
Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme
kann ohne Begründung abgelehnt werden.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand
oder Abteilungsvorstand.
7. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme
gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
8. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die weiteren Ordnungen
des Vereins an. Es ist verpflichtet die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B.
Beendigung der Schulausbildung, etc.)
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das
Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist
darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit
Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und
betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein
informiert.
5. Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine
Mitgliedschaft automatisch.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber
sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands oder Abteilungsvorstand erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
jeweils zum 30.06. und 31.12. zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der
mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder
gegen Beschlüsse des Vereins.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört
u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung
der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber
minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat
darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines
einschlägigen Delikts belangt wurde.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft
es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese
Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur
Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens einmal jährlich.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder
des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes.
e) Wahl der Kassenprüfer/innen.
f) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §5 der
Vereinssatzung und deren Fälligkeit.
g) Genehmigung des Haushaltsplans
h) Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Genehmigung zur Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
k) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
einzuberufen.


5. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.


6. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des
Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte
Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Gleichzeitig erfolgt eine Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (wie z.B. „Schönebecker
Volksstimme“) und auf der Internetseite des Vereins.


7. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden,
wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.


8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.


9. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


10. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


11. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

12. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


13. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende
Verfahren mit 1/3 Mehrheit beschließen.


14. Satzungsänderungen und Ehrenmitgliedschaften können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


15. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind,
genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


16. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.


17. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung
und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3-5 Personen.
a) Der Vorsitzende
b) Der Stellvertreter
c) Dem Finanzwart
d) Dem Verantwortlichen Marketing
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder
der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch
darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Grundlage sollte dabei die aktuell festgesetzte Ehrenamtspauschale sein.
6. Vorstehende Regelungen gelten für die gewählten Liquidatoren entsprechend.

§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Vorstandes gegründet und sind von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
2. Die Abteilung ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins.
3. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in geleitet. Der/Die
Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, zu ihrem
eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im
Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung
nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend
5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Abteilungsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist
die Geschäftsordnung des Vorstandes, die vom Vorstand zu beschließen ist.


§ 14 Kassenprüfer/-in
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.


§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.


3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.


4. Sollten mehr als mindestens 10 Mitgliedern regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung
(Erhebung und Nutzung) zu tun haben, besteht die Pflicht zur Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten. Hierzu ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Zur
Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand in diesem Fall einen
Datenschutzbeauftragten.

§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.


2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.


4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Volleyballverband Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2019 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung und setzt alle früheren Regelungen außer Kraft. Sie tritt sofort, spätestens mit ihrer
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schönebeck, den 25.10.2019

Gez. Hermann Kulk, Vorsitzender

Gez. Maximilian Wilhelm, Stellv. Vorsitzender